Das Programm der 18. Jüdisch-Israelischen Kulturtage steht fast. 2010 lautet das Motto "Israel und Europa".
Ziele und Satzung
Die Satzung finden Sie hier auch als PDF-Datei.
Satzung des Fördervereins Alte und Kleine Synagoge Erfurt e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Alte und Kleine Synagoge Erfurt e. V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Erfurt.
3. Die Geschäftsadresse lautet:Förderverein Alte und Kleine Synagoge Erfurt e. V. | An der Stadtmünze 4/5 | 99084 Erfurt
4. Der Verein ist unter der Nummer VR 1752 im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar als gemeinnützigen Zweck das Ziel, die BEGEGNUNGSSTÄTTE KLEINE SYNAGOGE Erfurt und die Alte Synagoge Erfurt zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Verein wird zu diesem Zwecke insbesondere:
– im Rahmen seiner Möglichkeiten Projekte der BEGEGNUNGSSTÄTTE KLEINE SYNAGOGE finanziell, personell oder sachlich unterstützen
– sich nach Maßgabe seiner Möglichkeiten an der Realisierung von Baumaßnahmen und Anschaffungen beteiligen,
– bei der Lobbybildung und Partnersuche für die BEGEGNUNGSSTÄTTE KLEINE SYNAGOGE mitwirken,
– an der inhaltlichen und konzeptionellen Planung der Aktivitäten der BEGEGNUNGSSTÄTTE KLEINE SYNAGOGE mitwirken,
– eigene Veranstaltungen im Rahmen des Programms der BEGEGNUNGSSTÄTTE KLEINE SYNAGOGE planen und durchführen,
– sich an Kooperationsveranstaltungen beteiligen
– Öffentlichkeitsarbeit betreiben,
– durch Vereinsaktivitäten Mitgliederwerbung betreiben,
– Publikationen entsprechend der Vereinsaktivitäten herausgeben,
– an der Entwicklung der Alten Synagoge mitwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein der Freunde und Förderer der Begegnungsstätte Kleine Synagoge Erfurt e.V. ist vom Finanzamt unter der Nr. 151 / 142 / 04754 als gemeinnütziger Verein anerkannt worden.
3. Alle Mittel des Vereins, auch etwaigen Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Mitgliedschaft keine Gewinnanteile.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für sachliche und finanzielle Aufwendungen im Interesse des Vereins steht den Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu.
5. Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, sofern nichts anderes festgelegt wird, an die Landeshauptstadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag eines Beitrittswilligen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Aufnahmebeschluss des Vorstands dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wurde.
4. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern ist möglich.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind gehalten, entsprechend ihrer persönlichen Möglichkeiten die Aktivitäten des Vereins mitzugestalten.
2. Jedes Mitglied zahlt zur Unterstützung der Vereinsaktivitäten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit dem Erlöschen bei juristischen Personen,
– durch schriftliche Austrittserklärung aus dem Verein gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten,
– durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
– Verstöße gegen die Satzung
– Verstöße gegen die Gemeinnützigkeitsverordnung,
– Vereinsschädigendes Verhalten.
2. Liegen die Vorraussetzungen für den Ausschluss eines Mitgliedes vor, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Das betreffende Mitglied ist vor der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich anzuhören. Die Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied als eingeschriebener Brief mit Rückschein zuzustellen.
3. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 21 Tagen durch das ausgeschlossene Mitglied eine Berufung an den Vorstand möglich. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen ruht bis zu dieser Entscheidung. Macht das Mitglied innerhalb der genannten Frist vom Berufungsrecht nicht Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– das Kuratorium,
– die Kassenprüfungskommission.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden bei Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe von Tagungsort und -zeit schriftlich einzuberufen. Dabei ist der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungsvorschlag mitzuteilen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse dringend erfordert oder wenn dies mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Arbeits- und des Haushaltsplans des Vereins für das kommende Geschäftsjahr,
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
– Entgegennahme des Berichtes der Kasssenprüfungskommission,
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfungskommission,
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
– Entscheidung über den Berufungsantrages eines Mitgliedes gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
– Aufnahme von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
– Berufung von Kuratoriumsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
5. Jedes Mitglied des Vereins ist, sofern seine Mitgliedschaft nicht ruht, antrags- und stimmberechtigt.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden eröffnet. Anschließend folgen die Wahl des Versammlungsleiters, der die weitere Leitung der Tagung übernimmt, seines Stellvertreters sowie eines Protokollführers, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen hat, welches vom Versammlungsleiters, seinem Stellvertreter und ihm selbst zu unterzeichnen ist.
7. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung fordert.
8. Bei Mitgliederversammlungen, auf denen Wahlen oder geheime Abstimmungen stattfinden, ist eine Stimmzählkommission, welche aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die bei den Wahlen nicht kandidieren, bestehen muß, zu wählen.
9. Es ist sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können (Mandatsprüfung).
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister
– bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
2. An den Beratungen des Vorstands können jederzeit auch der Leiter bzw. die Leiterin der BEGEGNUNGSSTÄTTE KLEINE SYNAGOGE ERFURT und der Leiter bzw. die Leiterin der ALTENSYNAGOGE ERFURT mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit der absoluten Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder für drei Jahre aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Erreicht auch hier keiner die erforderliche Mehrheit, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
4. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang (jeder Wähler kann bis zu vier Kandidaten je eine Stimme geben) mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder für drei Jahre aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Erhalten im ersten Wahlgang keine vier Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so werden die vakanten Vorstandspositionen in weiteren analog zum ersten Wahlgang durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Kandidieren im Wahlgang um die letzte Vorstandsposition nur noch zwei Kandidaten gegeneinander, so genügt die einfache Mehrheit.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum gemäß entsprechender Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 GG möglich.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl durchzuführen.
7. Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere obliegen ihm die Planung der Vereinsaktivitäten und die Aufstellung des Etats sowie Rechnungslegung. Er tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen, die vom Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Arbeitstagen unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungsortes und der -zeit einzuberufen ist. Der Vorstand kann bei seinen Sitzungen die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
8. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten. Er beruft deren Mitglieder und bestimmt deren Vorsitzenden.
§ 11 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre berufen werden.
2. Das Kuratorium trifft sich bei Bedarf. Es wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und unterstützt die satzungsgemäßen Ziele des Vereins.
§ 12 Die Kassenprüfungskommission
1. Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Kassenprüfern sowie zwei Ersatzprüfern, die im Falle des Ausscheidens eines der Kassenprüfer deren Amt übernehmen.
2. Die Kassenprüfer und die Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder für drei Jahre gewählt. Die Wahlen können offen erfolgen, sofern kein Mitglied Widerspruch erhebt. Sie können während ihrer Amtszeit nicht abgewählt werden.
3. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diese Satzung ändern, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung die geplante Satzungsänderung aus der Tagesordnung ersichtlich war.
2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Auch diese Beschlussvorlage muss aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sein.
- Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 1998 –
- Geändert auf der Mitgliederversammlung am 09. Dezember 2003 –
- Geändert auf der Mitgliederversammlung am 18. Dezember 2009 –


